Allgemeine Geschäftsbedingungen - Financial Leasing
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1
Mit Abschluss dieses Vertrages verpflichtet sich der Leasinggeber den Leasinggegenstand von einem Lieferanten zu erwerben und gemäß den Konditionen dieses Vertrages dem Kunden für die Leasingdauer zur Nutzung zu überlassen (Ziffer 6)
1.2
Mit dem Lieferdatum erhält der Kunde die Verfügungsmacht über den Leasinggegenstand und es beginnt die vereinbarte Nutzungsdauer zu laufen.
1.3
Mit Ablauf der Leasingdauer geht unter den vertraglichen Voraussetzungen mit Zahlung der letzten Leasingrate das Eigentum am Leasinggegenstand jedenfalls automatisch auf den Leasingnehmer über (Ziffer 22).
1.4
Durch diesen Leasingvertrag wird dem Kunden auch ein Optionsrecht zum jederzeitigen Erwerb des Leasinggegenstandes eingeräumt (Ziffer 21.3). Der Kunde kann dieses Optionsrecht ausüben, um das Eigentum an dem Leasinggegenstand vorzeitig zu erwerben.
1.5
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit dem Abschnitt „Besondere Bedingungen“, dem SEPA-Lastschriftmandat (Anlage ./1) und dem Muster eines Rücktrittsformulars (Anlage ./2) den vollständigen Vertrag (der „Vertrag“).
1.6
Der Kunde erklärt, dass er der (einzige) Eigentümer der Immobilie ist oder dass er befugt und bevollmächtigt ist, diesen Vertrag im Namen und im Auftrag aller (anderen) Eigentümer der Immobilie zu unterzeichnen.
1.7
Der Kunde bestätigt, dass die Photovoltaikanlage auf einem Gebäude montiert werden soll, das überwiegend zu Wohnzwecken dient oder das sich in der Nähe eines derartigen Gebäudes des Kunden auf demselben Grundstück (z. B. Garage oder Gartenschuppen) befindet. Der Kunde ist sich bewusst, dass bei einer falschen Angabe zum Montageort die derzeit geltende Umsatzsteuerbefreiung unter Umständen nicht zur Anwendung kommt und daher 20 % USt anfällt.
2. Dauer
Der vorliegende Vertrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft und endet mit Ablauf der Leasingdauer, sofern nicht in den nachstehenden Ziffern 27 und 28 etwas anderes bestimmt ist.
3. Gegenstand des Vertrages
3.1
Der Leasinggegenstand wird im Auftrag von EDEA von einem Installateur auf dem im Abschnitt „Besondere Bedingungen“ bezeichneten Grundstück auf einem Gebäude des Kunden installiert, wie nachfolgend in Ziffer 11 beschrieben, um dem Kunden das alleinige Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand zu gewähren.
3.2
EDEA ist der zivilrechtliche Eigentümer des Leasinggegenstands. Das wirtschaftliche Eigentum wird mit Abschluss der Installation auf den Kunden übertragen (zur Lieferung nachfolgend Ziffer 13.1). Der Kunde ist damit wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands und trägt somit die Chancen der Wertsteigerung und die Risiken der Wertminderung. Die Otovo GmbH (FN 579235 t) („Otovo“) ist für die Zwecke dieses Vertrages ein Dienstleister der EDEA, die im Auftrag der EDEA eine Auswahl von Betriebs- und Verwaltungsdienstleistungen wie Verkauf, Installation und Support erbringt. Die Dienstleistungen „Otovo App“ und „Otovo My Page“ werden direkt von Otovo in eigenem Namen erbracht und unterliegen daher gesondert ihren eigenen Bestimmungen und Bedingungen. In Bezug auf diesen Vertrag steht es EDEA jederzeit frei, diese Dienstleistungen entweder selbst zu erbringen oder sie von Otovo oder einem anderen Anbieter erbringen zu lassen.
3.3
Die Installation des Leasinggegenstands auf dem Grundstück des Kunden erfolgt ohne dauerhafte Substanzeingriffe und kann ohne großen Aufwand wieder demontiert werden. Der Leasinggegenstand einschließlich aller seiner Hardware-Elemente bleibt zivilrechtliches Eigentum von EDEA. Sie wird nur für eine begrenzte Zeit mit dem Grundstück des Kunden verbunden. Sie wird nicht zu einem unselbständigen Bestandteil des Grundstücks des Kunden. Das zivilrechtliche Eigentum von EDEA wird durch die an dem Leasinggegenstand angebrachten Zeichen sichtbar gemacht. Der Kunde sichert zu, dass die Versorgung des Gebäudes mit Strom jederzeit durch andere Quellen, einschließlich des allgemeinen Netzanschlusses, sichergestellt ist.
3.4
Handelt es sich bei dem Kunden um mehr als eine natürliche Person, haften alle Personen gesamtschuldnerisch für die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen.
4. Leasingentgelt
4.1
Das Leasingentgelt setzt sich aus monatlichen Leasingraten zusammen. Den Leasingraten liegt das Zinsniveau zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zugrunde. Die vom Kunden zu zahlende monatlichen Leasingrate ist im Abschnitt „Besondere Bedingungen“ ausgewiesen und basiert auf den allgemeinen Preisannahmen gemäß Ziffer 4.7 dieses Vertrags und darauf, dass alle Annahmen oder Informationen über das Grundstück des Kunden richtig sind.
4.2
Entspricht die Installation des Leasinggegenstands nicht den allgemeinen Preisannahmen gemäß Ziffer 4.7, werden die monatliche Leasingrate und der Kaufpreis entsprechend erhöht oder reduziert. Der Kunde wird von solchen Änderungen in Kenntnis gesetzt.
4.3
Die im Abschnitt „Besondere Bedingungen“ angeführten Entgelte und Gebühren beinhalten immer das Leasing des kompletten Leasinggegenstands gemäß den allgemeinen Preisannahmen gemäß Ziffer 4.7, einschließlich aller Materialien, Arbeiten, Elektriker und Inbetriebnahme, sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes angegeben ist.
4.4
Die im Abschnitt „Besondere Bedingungen“ angeführten Entgelte enthalten niemals Gebühren oder Kosten im Zusammenhang mit den örtlichen Anforderungen der Netzbetreiber nach den geltenden Gesetzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Austausch des Stromzählers, falls dies von den Behörden verlangt wird.
4.5
Es erfolgt keine Besichtigung der Baustelle vor dem Installationstermin, es sei denn, EDEA, Otovo oder der für die Projektierung und Detailplanung der Installation zuständigen Subunternehmer hält dies für erforderlich.
4.6
Kampagnen und Rabatte können nicht kombiniert oder rückwirkend nach dem Datum der Vertragsunterzeichnung angewendet werden. Projekte, die mit Optimierern ausgeliefert werden, beinhalten keine Leistungsüberwachung auf Modulebene.
4.7
Die im Abschnitt „Besondere Bedingungen“ angeführten Preise basieren auf einer Installation, die unter normalen Bedingungen durchgeführt wird, einschließlich aller folgenden Annahmen:
- Das Bauwerk, auf oder in dem der Leasinggegenstand installiert werden soll, ist spätestens zwei Monate nach dem Vertragsdatum für die Installation bereit und verfügbar. Beachten Sie, dass das tatsächliche Installationsdatum aus den unten beschriebenen Gründen später liegen kann.
- Der Wechselrichter wird im selben Gebäude wie der Leasinggegenstand, im selben oder angrenzenden Raum wie der Schaltschrank, oder der Stromkreislauf mit einer maximalen Kabellänge von 10 Metern installiert und an das Stromnetz angeschlossen.
- Verdeckte Verkabelung, innen oder außen, ist nicht im Preis enthalten.
- Der Einsatz von Optimierern ist nicht im Preis enthalten, sofern nicht anders angegeben.
- Vorhandene Kabelrohre werden nur dann verwendet, wenn sie für die für das Projekt verwendeten Geräte geeignet sind.
- Das öffentliche Netz und das Eigentumsnetz entsprechen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen und sind von ausreichender Kapazität und Qualität, um den Anschluss des Solarenergiesystems ohne zusätzliche Verbesserungen oder Anpassungen zu ermöglichen.
- Die Elektroinstallation der Immobilie entspricht den geltenden Vorschriften und der elektrische Verteiler (Sicherungskasten) bietet ausreichend Platz.
- Die Hauptsicherung, die elektrische Schaltung und der Teilstromkreis sind ausreichend dimensioniert.
- Die Installation erfolgt in demselben Gebäude wie der Hauptschaltschrank. In Fällen, in denen die Installation in einem anderen Gebäude erfolgt, können zusätzliche Kosten aufgrund der Notwendigkeit einer zusätzlichen Verkabelung und/oder Unterverdrahtung entstehen.
- Die Dacheindeckung befindet sich in einem geeigneten und undurchlässigen Zustand und verfügt über eine solide Dachunterkonstruktion, die für die Montage und Befestigung der Solarmodule geeignet ist. Sollte sich das Dach oder das Bauwerk in einem solchen Zustand befinden, dass die Installation des Leasinggegenstands (Photovoltaikanlage) ohne größere Reparaturen oder bauliche Maßnahmen nicht sicher durchgeführt werden kann, hat EDEA das Recht, das Projekt abzubrechen, den Vertrag ohne jegliche Haftung zu kündigen und dem Auftraggeber die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
- Photovoltaikanlagen für andere als die auf der Website als Option angebotenen Bedachungen können separat angeboten und bepreist werden, sofern verfügbar.
- Installationen mit eingelegten Modulen, sofern angeboten, werden gesondert berechnet, und der Preis beinhaltet das Entfernen von Ziegeln und anderen Dacheindeckungen im vorgesehenen Modulbereich. Im Falle der Installation auf einem neuen Dach muss das Dach bereits mit Latten versehen und montiert sein.
- Für spezielle Bedachungen wie Gras, bestimmte Schieferarten und asbesthaltige Materialien wird ein gesonderter Preis berechnet. EDEA behält sich das Recht vor, das Projekt abzubrechen und den Vertrag ohne Kosten für EDEA zu kündigen, wenn asbesthaltige Materialien vorhanden sind. Installationen auf asbesthaltigen Dächern stehen in jedem Fall unter folgenden Bedingungen:
(1) Ein Installateur ist für die Installation des Leasinggegenstandes in dem betroffenen Gebiet verfügbar;
(2) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Qualität des Daches und etwaige Schäden, die sich aufgrund der Qualität des Daches an der Photovoltaikanlage ergeben; und
(3) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung und die Kosten für einen Austausch des Daches (inklusive für die Deinstallation und die Neuinstallation der Photovoltaikanlage), wenn dies aus Gründen im Zusammenhang mit Asbest erforderlich sein sollte, insbesondere, aber nicht ausschließlich, aufgrund einer öffentlichen Anordnung oder aufgrund von Wartungserfordernissen.
4.8
EDEA wird die Leasingraten bei wesentlichen Änderungen am Geldmarkt, von Steuern, Abgaben und Gebühren, welche auf die Kosten des Leasinggegenstands Einfluss haben, entsprechend anpassen.
4.9
Bei Änderungen und Neueinführung von Steuern und Abgaben, welche EDEA betreffen und in ihrem Unternehmen nachgewiesene Kosten auslösen, ist EDEA berechtigt, die Leasingraten so anzupassen, dass diese Kosten neutralisiert werden. Sollten Steuern wegfallen oder Steuersätze reduziert werden, werden die Leasingraten entsprechend ermäßigt.
5. Informationen des Kunden
5.1
Der Preis für den Leasinggegenstand beruht auf den Informationen, die der Kunde EDEA und ihren Partnern zur Verfügung stellt. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags bestätigt der Kunde, dass die bereitgestellten Informationen korrekt sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen über den physischen Zustand des Dachs, des Dachmaterials, des Stromnetzes und des elektrischen Verteilers.
5.2
Der Kunde ist verpflichtet, EDEA und ihren Partnern einen aktuellen (nicht älter als einen Monat) Eigentumsnachweis zum Grundstück und alle für die Installation des Leasinggegenstands relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Kostenerhöhungen, die auf fehlerhafte Angaben des Kunden zurückzuführen sind, werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt oder als Grundlage für eine Neuberechnung der Leasingrate gemäß Ziffer 4.2 verwendet. Zu den fehlerhaften Informationen gehören unter anderem falsche, unvollständige oder irreführende Angaben über den technischen Zustand der Immobilie des Kunden.
5.3
Bei fehlerhaften Angaben des Kunden hat EDEA das Recht, den Preis gemäß Punkt 4.2. anzupassen oder im Falle erheblicher Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Irreführung das Projekt abzubrechen und den Vertrag zu kündigen, ohne dem Kunden gegenüber eine Haftung einzuräumen.
6. Nutzungsrechte
6.1
Ab dem Lieferdatum gewährt EDEA dem Kunden das Recht zur Nutzung des Leasinggegenstands. Der Kunde nimmt das Nutzungsrecht an. Mit Abschluss der Installation wird der Kunde wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands.
6.2
Der Kunde erkennt hiermit an, dass der Leasinggegenstand eine Software enthält. EDEA ist Eigentümerin der geistigen Eigentumsrechte an dieser Software oder Inhaberin einer Lizenz zur Nutzung. Dem Kunden wird hiermit ein Nutzungsrecht an der oben genannten Software eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht ist streng auf den Umfang beschränkt, der für das ordnungsgemäße Funktionieren des Leasinggegenstands erforderlich ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise zu kopieren, zu modifizieren oder ein Reverse Engineering durchzuführen oder die Software in irgendeiner Weise zu nutzen, die nicht durch das durch diese Ziffer gewährte beschränkte Nutzungsrecht abgedeckt ist.
7. Genehmigungen, Zulassungen und Subventionen
7.1
Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor der Installation des Leasinggegenstands alle erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Zustimmungen von den zuständigen Behörden einzuholen, gegebenenfalls einschließlich der entsprechenden Überprüfung von Beschränkungen oder Einschränkungen, die sich aus den geltenden Gesetzen, Verordnungen, dem Denkmalschutz und allen anderen Beschränkungen ergeben, die nach den geltenden Vorschriften gelten können. Zu diesen Genehmigungen können auch örtliche Bau- und Betriebsgenehmigungen, Stromlieferungs- und -anschlussverträge mit dem örtlichen Netzbetreiber sowie Überschussstromverkaufs- und -abnahmeverträge mit dem Stromversorger des Kunden gehören. EDEA und Otovo unterstützen den Kunden bei der Beantragung, Verwaltung und Erlangung der Zulassungen und Genehmigungen, sie sind jedoch weder für den Inhalt der Anträge und deren Beilagen noch für die Erteilung der Zulassungen und Genehmigungen verantwortlich. EDEA und Otovo können indirekt beteiligt sein, indem sie Unterlagen zur Verfügung stellen und für den Kunden an den Verfahren bei den Behörden teilnehmen.
7.2
EDEA oder Otovo sind nicht verantwortlich für die Beantragung, Genehmigung und/oder Ablehnung von örtlichen, regionalen oder staatlichen Subventionen, Beihilfen, Darlehen oder sonstigen Unterstützungsleistungen (die „Beihilfen“) für den Kunden. Das Leasingentgelt ist ohne jegliche Beihilfen angegeben. Der Kunde haftet stets für das Bruttoleasingentgelt bei Lieferung (wie in Ziffer 13.1 definiert) des Leasinggegenstandes, ohne dass dies vom Erhalt einer beantragten Beihilfe abhängig ist. Auf Wunsch des Kunden können Otovo und EDEA vereinbaren, den Kunden bei diesem Prozess zu unterstützen, indem sie Fragen des Kunden beantworten und/oder Empfehlungen/Hilfen für den Erhalt von Subventionen, Steuerabzügen und Steuergutschriften geben.
7.3
Wenn für die Erbringung der Hilfeleistung durch EDEA und Otovo eine Vollmacht erforderlich ist, wie sie in den Ziffern 7.1 und 7.2 beschrieben ist, wird der Kunde diese ausstellen.
8. Auswahl und Einsatz von Subunternehmern
8.1
Otovo und EDEA setzen Subunternehmer für die Planung, Installation und Lieferung des Leasinggegenstands ein. Der Kunde genehmigt einen derartigen Einsatz von Subunternehmern.
8.2
EDEA oder Otovo wird einen Installateur beauftragen, der für die Installation des Leasinggegenstands auf dem Grundstück verantwortlich ist.
8.3
EDEA und Otovo wählen die Installateure und Subunternehmer projektbezogen aus, wobei Kosten, Lieferzeiten und andere Faktoren berücksichtigt werden. Der Kunde akzeptiert, dass die Auswahl von Subunternehmern für die Planung, Installation und Lieferung des Leasinggegenstands im alleinigen Ermessen von EDEA und Otovo erfolgt.
9. Technik und Planung
9.1
EDEA und der Subunternehmer und Installationspartner führen die Planung und Installation des Leasinggegenstands durch, einschließlich der endgültigen Auswahl der Geräte und Komponenten sowie der elektrischen und mechanischen Auslegung. Die Planung basiert auf Informationen, die der Kunde zur Verfügung stellt, wie z. B. die Adresse des Grundstücks, hochgeladene Bilder und Informationen über das Dach.
9.2
Der Installationspartner prüft die Eignung der von Otovo und dem Kunden vorgeschlagenen Platzierung der Solarmodule und kann Änderungen an der gewünschten Platzierung der Module vornehmen, wenn dies erforderlich ist, um die Installation gemäß den Sicherheitsanforderungen oder den Anforderungen oder Einschränkungen des örtlichen Netzbetreibers durchzuführen.
9.3
Der Installationspartner kann Änderungen an der Anlage vorschlagen, um die gewünschte Leistung zu erzielen. Solche Änderungen können eine andere Platzierung der Module, eine andere Anzahl von Modulen oder das Hinzufügen von Optimierern zu einem oder mehreren Solarmodulen umfassen. Diese Änderungen werden dem Kunden vor der Installation mitgeteilt. Wenn diese Änderungen wesentlich sind, werden die Parteien den Vertrag entsprechend schriftlich ändern.
9.4
Der Installateur plant die Anordnung und Installation der Solarmodule, aus denen der Leasinggegenstand besteht, stets innerhalb bestimmter Sicherheitsgrenzen. Diese Begrenzungen stellen unter anderem sicher, dass die Anforderungen an Wind- und Schneelasten erfüllt werden, dass bei Bedarf Schneebarrieren angebracht werden können und dass Wasser effizient abtransportiert werden kann.
9.5
In Regionen, in denen dies relevant sein könnte, ist der Kunde für das Anbringen von Schneebarrieren verantwortlich. Auf Anfrage, die mindestens 14 Tage vor der Installation erfolgen muss, können Schneefanggitter gegen einen Aufpreis und nach Verfügbarkeit angebracht werden. Schneefanggitter sind nicht in den Preisen enthalten.
9.6
Kunden, die eine Systemauslegung außerhalb der von den Installationspartnern festgelegten Sicherheitsparameter wünschen, müssen dies schriftlich bestätigen, und der Kunde ist sich bewusst, dass dies zum Verlust der Hersteller- oder Installationsgarantien führen kann.
9.7
Änderungen an den für die Installation vorgesehenen Materialien und Geräten können vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Lieferkette, der mangelnden Verfügbarkeit oder der fehlenden Eignung der ursprünglich vorgeschlagenen Materialien oder Geräte erforderlich ist. EDEA oder Otovo informieren den Kunden, wenn die für die Installation vorgesehenen Solarmodule oder Wechselrichter geändert werden müssen. Sind solche Änderungen wesentlich, werden die Parteien den Vertrag entsprechend schriftlich ändern.
10. Vorbereitungen für die Installation
10.1
Der Installationstermin wird vom Installateur in der Planungsphase festgelegt und dem Kunden danach mitgeteilt. Das Installationsdatum kann sich unter anderem aufgrund des Zeitplans für behördliche Genehmigungen und Einschränkungen in der Lieferkette ändern.
10.2
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Grundstück und Gebäude am Installationstermin für die Installation des Leasinggegenstands bereit und verfügbar sind. Ist dies nicht der Fall, können zusätzliche Kosten anfallen, wenn der Installateur die Installation nicht wie geplant durchführen kann.
10.3
Die Installation des Leasinggegenstands erfordert normalerweise 2-5 Tage, je nach Größe des Projekts. Einige Installationen können mehr Zeit in Anspruch nehmen. Der gesamte Prozess, einschließlich der behördlichen Genehmigungen und/oder der Genehmigungen der örtlichen Versorgungsunternehmen und der Arbeit der Elektriker, dauert jedoch in der Regel 12-16 Wochen. Die Dauer der Installation hängt von der Jahreszeit, den Wetterbedingungen, der Größe des Systems und anderen örtlichen Gegebenheiten ab. EDEA und Otovo haften nicht für eine längere als erwartete Installationszeit aufgrund der oben genannten Umstände. Die Installation kann in mehreren Schritten erfolgen.
10.4
Vom Kunden gewünschte Upgrades oder Zusatzaufträge sind rechtzeitig vor der Installation mitzuteilen. EDEA und/oder Otovo behalten sich das Recht vor, solche Upgrades oder Zusatzaufträge abzulehnen, wenn die Installation bereits geplant ist oder wenn Beschränkungen in der Lieferkette von EDEA, Otovo oder des Installationspartners solche Upgrades nicht zulassen.
10.5
Wenn EDEA das gewünschte Upgrade oder die zusätzliche(n) Bestellung(en) problemlos durchführen kann, sind diese möglich umzusetzen, aber können zu zusätzlichen Kosten führen. Der Kunde hat das Recht, solche zusätzlichen Kosten zu genehmigen oder den Upgrade- oder Zusatzauftrag zu stornieren. Eine solche Stornierung hat keinen Einfluss auf den ursprünglichen Auftrag.
11. Installation
11.1
Der Kunde stellt sicher, dass EDEA, Otovo und ihre Partner (z. B. Installationspartner, Elektriker und andere Subunternehmer) zum Zweck der Installation des Leasinggegenstands ungehinderten Zugang zum Grundstück und Gebäude des Kunden haben.
11.2
Der Kunde ist für die bei der Installation vorliegenden Bedingungen auf dem Grundstück verantwortlich, die die Installation des Leasinggegenstands behindern oder verhindern (z. B. Zustand des Gebäudes, insbesondere des Daches, nicht genehmigte Anlagen)
11.3
EDEA, Otovo und ihre Subunternehmer müssen für die Installation des Leasinggegenstands ungehinderten Zugang zu Wasser, Strom und sanitären Einrichtungen haben.
11.4
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Stromnetz während der Installation und Prüfung des Leasinggegenstands jederzeit mit Strom versorgt wird.
11.5
Der Kunde beseitigt alle entfernbaren Hindernisse und sorgt für die Schneeräumung und ähnliche Maßnahmen, die für den Zugang zum Grundstück und Gebäude des Kunden und für die Durchführung der Installation erforderlich sind.
11.6
Es sollten keine Hindernisse vorhanden sein, die den einfachen Zugang zum Dach einschränken oder erschweren, wie z. B. Pergolen, störende Pflanzen, Gewächshäuser oder ähnliches.
11.7
Kostenerhöhungen, die sich aus Störungen im Zugang zum Grundstück und Gebäude des Kunden, zur Stromversorgung oder Wasserversorgung ergeben, werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt.
11.8
Der Kunde muss dafür sorgen, dass keine Besucher, Familienmitglieder oder Haustiere die Arbeit des Montagepersonals stören oder diese Zugang zu den Bereichen der Baustelle haben, in denen die Montage stattfindet.
11.9
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EDEA und/oder Otovo dürfen weder Teile der Installation noch andere Arbeiten, die in den Leasinggegenstand eingreifen, durch den Kunden selbst oder durch von ihm gesondert beauftragte Unternehmer auf eigene Initiative durchgeführt werden.
12. Erforderliche Anpassungen
12.1
Anpassungen der Größe (z. B. Anzahl der Module) und der Konfiguration (z. B. Modultyp, Optimierer, Wechselrichter) sind möglich, wenn besondere Umstände auf dem Dach eine Verringerung der mit Solarmodulen bedeckten Fläche erfordern.
12.2
Änderungen des für die Installation vorgesehenen Materials und der Geräte können vorgenommen werden, wenn dies erforderlich ist, um auf geänderte Verhältnisse vor Ort eingehen zu können. Der Kunde erkennt an, dass solche Änderungen nicht als Mangel oder Falschlieferung anzusehen sind.
12.3
EDEA ist bestrebt, einen eventuellen Änderungsbedarf vor der Installation des Leasinggegenstands zu ermitteln, doch kann es während der Installationsarbeiten zu geringfügigen Änderungen kommen. Änderungen, die für den Kunden zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, können einseitig von EDEA vorgenommen werden. Das Leasingentgelt wird entsprechend angepasst. Im Falle einer wesentlichen Änderung (z. B. Preisanpassungen von mehr als 5 %) werden sich die Parteien auf eine Vertragsänderung einigen. Stimmt der Kunde einer Änderung nicht zu, ist EDEA berechtigt, das Projekt abzubrechen und den Vertrag zu kündigen.
13. Lieferung, Inbetriebnahme und Fertigstellung der Anlage
13.1
Unter „Lieferung“ des Leasinggegenstands ist zu verstehen, dass alle Geräte ordnungsgemäß installiert, geprüft und funktionsfähig sind.
13.2
Bei Lieferung hat der Kunde eine „Konformitätserklärung“ über die Installation zu unterzeichnen. Damit übernimmt der Kunde in Vertretung von EDEA den Leasinggegenstand in das Eigentum von EDEA und übernimmt den Leasinggegenstand sogleich von EDEA zur eigenen Nutzung.
13.3
Unter „Inbetriebnahme“ des Leasinggegenstands versteht man die Aufnahme der Stromerzeugung unter normalen Umständen nach Genehmigung durch die örtlichen Behörden und Abstimmung mit dem örtlichen Netzbetreiber. In einigen Fällen kann die Inbetriebnahme jedoch nicht gleichzeitig mit der Lieferung erfolgen, da es möglicherweise zu Verzögerungen bei der Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen durch die zuständigen Behörden, bei der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen oder Zulassungen oder zu Verzögerungen seitens des Netzbetreibers kommt.
13.4
EDEA und Otovo sind nicht verantwortlich für mögliche Verzögerungen bei der Inbetriebnahme des Leasinggegenstands aus den im vorstehenden Absatz genannten Gründen.
13.5
Einige Netzbetreiber verlangen, dass der Stromzähler des Kunden vor der Inbetriebnahme der Photovoltanlage ausgetauscht wird. EDEA übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für Verzögerungen bei der Stromerzeugung mit dem Leasinggegenstand (Photovoltaikanlage), der durch den Wechsel des Stromzählers durch den Netzbetreiber verursacht werden.
13.6
Der Kunde muss sich darüber im Klaren sein, dass der Leasinggegenstand in der Praxis auch dann in Betrieb sein kann, wenn einige der Genehmigungen oder Zulassungen der zuständigen Behörden noch ausstehen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erzeugte und ins Netz eingespeiste Energie wird vom Netzanschlussunternehmen vergütet, sobald die für die Anerkennung der Eigenverbrauchsanlage erforderlichen Verwaltungsverfahren abgeschlossen sind.
13.7
Der Installationspartner bereitet eine Dokumentation zum Leasinggegenstand vor (Einführung, Kopie der Werksgenehmigung und des Zahlungsbelegs über die Gebühren, Bescheinigung über die Elektroinstallation, Konformitätserklärung, technische Unterlagen und Datenblätter des Wechselrichters und der Module sowie Benutzerhandbuch). EDEA oder Otovo senden dem Kunden die Dokumentation so schnell wie möglich zu, nachdem sie alle Unterlagen vom Installationspartner erhalten haben.
13.8
Der Kunde ist verpflichtet, den Leasinggegenstand anzumelden und die zuständigen Behörden und den Verteilernetzbetreiber gemäß den geltenden Gesetzen zu informieren.
13.9
Unter „Fertigstellung“ des Leasinggegenstands ist der Zeitpunkt zu verstehen, an dem die Inbetriebnahme erfolgt ist und EDEA dem Kunden die Dokumentation ausgehändigt hat. Der Kunde akzeptiert den Leasinggegenstand als fertiggestellt, wenn die Inbetriebnahme erfolgt ist und er die Dokumentation erhalten hat.
13.10
Die Bezahlung von überschüssiger Energie, die vom Kunden nicht verbraucht und in das Netz eingespeist wird, ist eine Angelegenheit zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber oder Energielieferanten und kann eine Mitteilung an die zuständigen Behörden und/oder deren Genehmigung erfordern. Otovo und EDEA sind weder für die Zahlung der überschüssigen Energie noch für etwaige Verzögerungen zwischen der Fertigstellung des Leasinggegenstands und dem Datum, an dem die Zahlung für die überschüssige Energie beginnt, verantwortlich.
14. Gewährleistung
14.1
EDEA übernimmt die volle Gewähr für die von EDEA oder ihrem Installationspartner durchgeführten Montagearbeiten für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung. EDEA gewährleistet somit, dass die Installation in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik erfolgt.
14.2
EDEA übernimmt auch die volle Gewähr für die von EDEA oder ihrem Installationspartner gelieferten Komponenten des Leasinggegenstands, einschließlich Solarmodule, Wechselrichter, Montagesätze, Kabel und gegebenenfalls Batteriespeicher für die Dauer von zwei Jahren ab Lieferung. EDEA sichert somit zu, dass der Leasinggegenstand in funktionsfähigem Zustand und frei von Herstellungsfehlern übergeben wird. Des Weiteren garantiert EDEA freiwillig die Funktionsfähigkeit der Anlage für die Zeit nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist bis zum Ende der Leasingdauer (siehe Besondere Bedingungen). Für die gelieferten Komponenten gelten zusätzlich die Herstellergarantien gemäß den jeweiligen Datenblättern.
14.3
Über die in den Punkt 14.1 und 14.2 genannten Gewährleistungsfristen hinaus leistet EDEA keine Gewähr. Eine allfällige Ausübung der Kaufoption gemäß Punkt 21.3 hat auf die genannten Gewährleistungsfristen keinen Einfluss bzw. verlängern diese nicht. Ebenso löst der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auf den Leasingnehmer keine neuen Gewährleistungsfristen aus. Darüber hinaus erlischt mit Beendigung des Finanzierungsleasingvertrags und bei Ausübung der Kaufoption gemäß Punkt 21.3 die von EDEA freiwillig gewährte Garantie.
14.4
Der Kunde verpflichtet sich, entdeckte Mängel umgehend EDEA zu melden.
14.5
Bei Mängeln, die innerhalb der Gewährleistungsfrist festgestellt werden, erfolgt nach dem alleinigen Ermessen von EDEA die Verbesserung durch Reparatur oder Austausch. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung für defekte oder nicht funktionstüchtige Komponenten, sowie für den Verlust der Energieerzeugung während des Zeitraums der Störung und Verbesserung. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
14.6
Die von EDEA bzw. Otovo angegebene geschätzte Energieproduktion basiert auf der Systemleistung und den verfügbaren Datenbanken zur Sonneneinstrahlung, den Klimadaten und den Angaben zum Installationsort. Die tatsächliche Energieproduktion wird im Laufe der Zeit schwanken und kann durch lokale Wetterschwankungen, Abschattung durch Vegetation, benachbarte Gebäude oder örtliche Gegebenheiten beeinflusst werden. Abschattungen durch Gebäudeteile, benachbarte Gebäude, Vegetation oder ähnliches sind in den Schätzungen nicht berücksichtigt.
14.7
Alle Komponenten des Leasinggegenstands sind verschleißanfällig, was im Laufe der Zeit zu ästhetischen Veränderungen und/oder einer verminderten Energieleistung und -produktion führen kann. Solche ästhetischen Veränderungen und/oder Verringerungen der Energieproduktion, die durch normale Nutzung und/oder Alterung verursacht werden, sind zu erwarten und fallen nicht unter die Gewährleistung.
14.8
Jegliche Änderungen oder Eingriffe in den gelieferten Leasinggegenstand, die vom Kunden oder einen von ihm veranlassten Dritten während der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden, führen zum Erlöschen der Gewährleistung. Eine schuldhaft verspätete Meldung eines Mangels hat ebenso den Entfall des Gewährleistungsanspruchs zur Folge.
14.9
EDEA übernimmt keine anderen Gewährleistungen als jene, die in diesem Abschnitt beschrieben sind.
15. Gefahrtragung
15.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, der Beschädigung oder der Verschlechterung des Leasinggegenstands geht mit der Lieferung des Leasinggegenstands auf den Kunden über. Der Gefahrenübergang findet auch dann statt, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
15.2
Bei vorübergehender oder dauerhafter Unbrauchbarkeit oder eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit des Leasinggegenstands hat der Kunde die vereinbarten Leasingraten unverändert in voller Höhe zu zahlen. Eine Entgeltminderung ist ausgeschlossen.
16. Betrieb des Leasinggegenstands
16.1 Strom
- Die in diesem Vertrag angegebene Systemgröße und -leistung bezieht sich auf die nominale Gleichstromleistung der Solarmodule.
- Die Photovoltaikanlage ist zwischen der DC-Nennleistung der Solarmodule und der AC-Leistung des Wechselrichters ausgeglichen. Der Installationspartner wird im Rahmen der Projektierung den am besten geeigneten Wechselrichter für das Installationsprojekt ermitteln. Da die meisten Wechselrichter bei hoher Auslastung effizienter sind, wird der Wechselrichter in vielen Fällen etwas niedriger dimensioniert als die DC-Nennleistung aller Solarmodule zusammen. Dies geschieht, um den jährlichen Energieertrag des Systems zu optimieren, und kann dazu führen, dass an besonders sonnigen Tagen Leistungsspitzen aus des Leasinggegenstands (Photovoltaikanlage) abgeschöpft werden.
- Weder EDEA noch Otovo sind für die tatsächlich erzielte Stromproduktion oder die tatsächlich erfahrene Leistung der Photovoltaikanlage verantwortlich. Schwankungen der Leistung und des Energieertrags sind unter anderem auf natürliche Veränderungen des örtlichen Klimas und Wetters, der Beschattung und der Tageszeit sowie auf die natürliche Alterung der Komponenten des Leasinggegenstands zurückzuführen.
- Weder EDEA noch Otovo garantieren eine Mindestenergieproduktion, die mit der Photovoltaikanlage erzielt wird. EDEA garantiert jedoch, dass die Nenngleichstromleistung des Systems bei der Lieferung den technischen Spezifikationen entspricht.
- Geräusche der Photovoltaikanlage werden durch Kühlventilatoren und/oder Schaltkomponenten in Wechselrichtern verursacht.
- Der Kunde verpflichtet sich, die Photovoltaikanlage ausschließlich zur Energieerzeugung zu nutzen.
- Die Photovoltaikanlage ist nicht die primäre Stromquelle des Kunden. EDEA haftet daher nicht für Verluste, die direkt oder indirekt durch Stromausfälle verursacht werden. Wenn der Strom aus dem Netz ausfällt, schaltet sich desrLeasinggegenstand automatisch ab.
- Produktionsausfälle können bei Ausfall oder Fehlfunktion der Photovoltaikanlage oder bei Netzausfällen oder Netzfehlern auftreten. EDEA und Otovo sind nicht dafür verantwortlich, den Kunden für Produktionsausfälle, Ausfallzeiten oder Leistungsschwankungen zu entschädigen, die durch Qualitätsprobleme, Kapazitätsengpässe, Fehler oder Störungen im öffentlichen und/oder lokalen Netz, einschließlich der elektrischen Leitungen oder Stromkreise des Gebäudes, an die die Photovoltaikanlage angeschlossen ist, verursacht werden und die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.
16.2 Instandhaltung und Reparaturen
- Der Kunde hat die Anweisungen zu befolgen, die in der Betriebs- und Wartungsdokumentation enthalten sind, die EDEA und Otovo dem Kunden auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen, einschließlich der Produktdatenblätter und Benutzerhandbücher.
- Der Kunde hat den Leasinggegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Menschen zu nutzen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die notwendige vorbeugende Wartung des Leasinggegenstands durchzuführen. Die Wartung umfasst unter anderem die Beseitigung von Ablagerungen auf den Solarmodulen, die ordnungsgemäße Reinigung der Solarmodule im Falle von extremem Staub oder Sand, die Beseitigung von Eisansammlungen oder das Entfernen von überschüssigem Schnee auf den Solarmodulen. Der Kunde ist auch verpflichtet, vorbeugende Wartungsarbeiten auf dem Grundstück durchzuführen, die für die Sicherheit, die Funktion oder die Wirkung des Leasinggegenstands notwendig sind (z. B. das Schneiden von Hecken oder Bäumen und die Beseitigung von Schmutz oder Staub um die Solarmodule).
- Alle Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Leasinggegenstand sind von autorisierten Fachkräften durchzuführen. EDEA oder Otovo haften daher nicht für Schäden, die direkt oder indirekt unter anderem durch Reparaturen und Wartung durch nicht autorisiertes Personal verursacht werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Fehlermeldungen des/der Wechselrichter(s) der Photovoltaikanlage zu beachten und die Wechselrichter unverzüglich abzuschalten, wenn dies angezeigt oder vom Hersteller, EDEA oder Otovo verlangt wird.
- Der Kunde ist verpflichtet, etwaigen Mitteilungen des örtlichen Netzbetreibers Folge zu leisten, gegebenenfalls auch den Leasinggegenstand vorübergehend abzuschalten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, Otovo alle Mitteilungen des örtlichen Netzbetreibers zu übermitteln, die den ordnungsgemäßen Betrieb des Leasinggegenstands beeinträchtigen können.
- Der Kunde gewährt EDEA, Otovo und dem Installateur den Zugang zum Grundstück, für alle vorab angemeldeten Reparaturarbeiten oder notwendigen Eingriffe an dem Leasinggegenstand, die im Rahmen der Gewährleistung durchgeführt werden müssen.
- Der Kunde ist für alle Schäden verantwortlich, die am Leasinggegenstand oder seiner Umgebung durch unsachgemäßen Gebrauch, Fahrlässigkeit oder Unterlassung der erforderlichen Wartung verursacht werden.
- Alle Materialien, die normalen Witterungsbedingungen oder normalem Gebrauch über einen längeren Zeitraum ausgesetzt sind, weisen Anzeichen von Verschleiß auf, einschließlich verminderter Leistung und Veränderungen des optischen Erscheinungsbildes. EDEA ist nicht verantwortlich für den Ersatz oder die Reparatur von Teilen oder Materialien, die durch normale Abnutzung verursacht werden oder die sich lediglich durch eine Veränderung des Aussehens bemerkbar machen. EDEA ist nicht verpflichtet, die volle Leistungsfähigkeit über die gesamte Vertragslaufzeit sicherzustellen.
- Der Kunde verpflichtet sich, EDEA oder Otovo unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eintreten des Ereignisses, schriftlich über Funktionsstörungen, Schäden oder lose Teile des Leasinggegenstands, bei Unterbrechung oder Änderung des Netzanschlusses oder bei Diebstahl von (Teilen) des Leasinggegenstands zu informieren.
16.3 Internetverbindung und Datenerfassung
- Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten jederzeit eine funktionierende und zuverlässige Internetverbindung zu dem/den Wechselrichter(n) des Leasinggegenstands zur Verfügung zu stellen. Jeder Ausfall oder jede Unterbrechung der Internetverbindung kann dazu führen, dass der Leasinggegenstand nicht ordnungsgemäß betrieben werden kann und EDEA oder Otovo nicht in der Lage sind, ihre Pflichten aus diesem Vertrag zu erfüllen.
- Die Verbindung des Leasinggegenstands mit dem Internet setzt voraus, dass der Kunde an dem Ort, an dem der Wechselrichter installiert ist, über WiFi-Empfang verfügt und dass der Name und das Passwort des WiFi-Netzwerks dem Installateur während der Installation mitgeteilt wurden.
- In Fällen, in denen keine ausreichende WiFi-Abdeckung und Signalqualität verfügbar ist, ist der Kunde für die Sicherstellung und Durchführung der Internetverbindung des Leasinggegenstands verantwortlich. Nicht alle Wechselrichter sind in der Lage sind, eine Verbindung zum Internet auf andere Weise als über WiFi herzustellen.
- Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass die Internetverbindung funktioniert und dass der/die Wechselrichter mit dem richtigen Passwort konfiguriert wurden. EDEA, die Installationspartner oder Otovo sind nicht für die Fehlersuche im Zusammenhang mit der Internetverbindung verantwortlich.
- EDEA und Otovo werden den Kunden bei der Registrierung des Leasinggegenstands auf dem Internetportal des Wechselrichterherstellers unterstützen. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten auf dem Herstellerportal unterliegt den Bedingungen des jeweiligen Herstellers und ist ausschließlich eine Angelegenheit zwischen dem Hersteller und dem Kunden. Der Kunde muss ausdrücklich mitteilen, wenn er die Registrierung des Leasinggegenstands im Internetportal des Wechselrichterherstellers nicht wünscht.
- Der Kunde kann die Otovo App oder Otovo My Page, sofern verfügbar, nutzen, um die Produktionsdaten des Leasinggegenstands einzusehen. Die Verfügbarkeit der Daten in der Otovo App oder Otovo My Page setzt voraus, dass alle Internetverbindungen wie vorgesehen funktionieren und dass der Leasinggegenstand gemäß den vorgegebenen Spezifikationen für das Portal des Wechselrichterherstellers konfiguriert wurde. EDEA und Otovo übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Datenintegration in das Wechselrichterportal zu jeder Zeit funktioniert. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Datenintegration, die Otovo App und Otovo My Page jederzeit ohne Vorankündigung geändert oder eingestellt werden können.
- Der Kunde räumt EDEA und Otovo das Recht ein, den Leasinggegenstand, einschließlich der Adresse der Anlage, im Internetportal des Wechselrichterherstellers zu registrieren und auf die im Internetportal verfügbaren Daten des Leasinggegenstands des Kunden zuzugreifen, sie herunterzuladen und zu speichern. Der Kunde räumt dem Wechselrichterhersteller auch das Recht ein, die im Internetportal verfügbaren Daten mit EDEA und Otovo zu teilen.
- EDEA und Otovo sind berechtigt, Produktionsdaten vom Leasinggegenstand nach eigenem Ermessen zu sammeln, zu speichern und zu nutzen. Eine detailliertere Beschreibung des Umgangs von EDEA und Otovo mit personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie (https://www.otovo.at/legal/privacy/).
17. Schäden, die durch die Installation oder durch den Leasinggegenstand verursacht werden
17.1
EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo verpflichten sich, bei der Installation des Leasinggegenstands auf das Eigentum und den allgemeinen Besitz des Kunden angemessen Rücksicht zu nehmen. EDEA verpflichtet sich, Schäden zu ersetzen, die durch Fahrlässigkeit von Otovo oder den Installationspartnern von Otovo verursacht werden.
17.2
Geringfügige Schäden am Eigentum des Kunden, die durch die normalen Montagearbeiten entstehen, gelten nicht als Schäden am Eigentum des Kunden. Solche geringfügigen Veränderungen können beispielsweise zerbrochene Dachziegel, Dellen oder Kratzer in Dachmaterialien, das Eindringen von Nägeln oder Schrauben in den Dachstuhl und/oder Veränderungen der wasser- oder schneetragenden Eigenschaften sein.
17.3
Bei Dachpaneelen besteht die Gefahr von Dellen und damit der Verlust der Produktgarantie. EDEA, Otovo und die Installationspartner haften nicht für Schäden infolge von Garantieverlust oder Dellen in Dachpaneelen.
17.4
EDEA, Otovo und die Installationspartner haften nicht für Schäden an öffentlichem oder fremdem Eigentum, die durch den Leasinggegenstand oder dessen Folgen verursacht werden, es sei denn, die Schäden sind auf Fehler oder Fahrlässigkeit von EDEA, Otovo oder den Installationspartnern zurückzuführen.
17.5
EDEA, Otovo und die Installationspartner haften nicht für Schäden am Eigentum des Kunden, die durch Fahrlässigkeit des Kunden oder durch dessen Nichteinhaltung des Vertrags verursacht werden.
17.6
EDEA, Otovo und die Installationspartner haften nicht für Schäden, die durch unbefugtes Betreten des Installationsortes oder der Bereiche, in denen die Installation durchgeführt wird, entstehen.
17.7
Schäden, die bei der Installation durch EDEA, Otovo oder einem Installationspartner verursacht werden und die EDEA oder Otovo zu vertreten hat, werden von EDEA oder Otovo nach eigenem Ermessen repariert oder ersetzt.
17.8
Der Kunde ist dafür verantwortlich, EDEA oder Otovo im Falle eines Schadens so schnell wie möglich zu benachrichtigen. EDEA, Otovo und die Installationspartner haften nicht für Reparaturen oder Ersatz für Schäden, die EDEA nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme der Schäden durch den Kunden gemeldet werden.
17.9
EDEA haftet für unmittelbare Schäden des Kunden, die durch eine verspätete Lieferung des Leasinggegenstands und durch von EDEA schuldhaft verursachte Mängel entstanden sind. Als direkte Schäden gelten notwendige und nachgewiesene Mehraufwendungen, die dem Kunden durch die verspätete Lieferung oder den Mangel entstanden sind.
17.10
EDEA, Otovo und die Installationspartner haften nicht für direkte Verluste, wenn der Mangel oder die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle von EDEA, Otovo und den Installationspartnern liegen und deren Folgen EDEA, Otovo oder die Installationspartner vernünftigerweise nicht hätten vermeiden oder überwinden können.
17.11
Otovo und EDEA haften nicht für mittelbare Schäden, die dem Kunden infolge von Lieferverzug und Mängeln entstehen, es sei denn, der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von EDEA, Otovo oder eines Installationspartners zurückzuführen. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens oder der Gesundheit. Unter indirektem Schaden ist u. a. der entgangene Gewinn zu verstehen, der dadurch entsteht, dass der Leasinggegenstand nicht wie erwartet genutzt werden kann.
18. Verkauf der Immobilie
18.1
Beabsichtigt der Kunde, die Immobilie zu verkaufen, muss er EDEA oder Otovo unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen oder auf den Käufer der Immobilie zu übertragen, wobei letzteres nur mit Zustimmung von EDEA möglich ist, die nicht unbillig verweigert werden darf. Die Verweigerung wird unter keinen Umständen als unbillig angesehen, wenn: (i) der neue Eigentümer der Immobilie die Kriterien von EDEA für die Bonitätsprüfung nicht erfüllt oder (ii) wenn der neue Eigentümer der Immobilie eine juristische Person ist. Sollte sich der Kunde entscheiden, den Vertrag zu kündigen, muss er den Leasinggegenstand gegen Zahlung des Kaufpreises vorzeitig erwerben. Der Kaufpreis wird mit Wirksamwerden der Kündigung fällig. Das zivilrechtliche Eigentum geht mit Erfüllung sämtlicher Zahlungspflichten auf den Kunden über.
18.2
Im Falle einer Vertragsübernahme muss der Käufer der Immobilie der Übertragung dieses Vertrags mit der EDEA zustimmen, wodurch dieser alle Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag übernimmt.
19. Zahlung
19.1
EDEA und Otovo sind berechtigt, eine Bonitätsprüfung des Kunden vorzunehmen. EDEA kann den Vertrag unverzüglich kündigen, wenn die Bonitätsprüfung ergibt, dass der Kunde die Kriterien von EDEA zur Kreditwürdigkeit nicht erfüllt.
19.2
Die monatliche Leasingrate ist am ersten Tag eines jeden Monats fällig. Die Rechnungsstellung für die monatliche Leasingrate beginnt nach der Lieferung des Leasinggegenstands.
19.3
EDEA wird alle Rechnungen in Form eines Lastschriftverfahrens abrechnen. Zu diesem Zweck hat der Kunde das SEPA-Lastschriftmandat unterzeichnet, das diesem Vertrag als Anlage ./1 beigefügt ist.
19.4
Zahlt der Kunde einen von ihm im Rahmen dieses Vertrags zu zahlenden Betrag nicht zum Fälligkeitsdatum, fallen auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung (sowohl vor als auch nach einem Urteil) Verzugszinsen in Höhe eines Aufschlags von 1%-Punkt auf den dann aktuellen Sollzinssatz an („Verzugszinsen“).
19.5
In Übereinstimmung mit den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften wird eine allfällige Umsatzsteuer von EDEA vorschriftsgemäß in Rechnung gestellt und diese vom Kunden an EDEA bezahlt.
19.6
Der gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuersatz gelangt zur Anwendung. Der vom Kunden an EDEA zu zahlende Betrag erhöht sich gegebenenfalls um den gesetzlichen Umsatzsteuerbetrag.
19.7
Im Falle eines Verzugs wird dem Kunden die Verzugsgebühr zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Aus Gründen der Klarheit wird die Verzugsgebühr mit der Zahlungsaufforderung von EDEA fällig und kann bis zu einmal pro Monat erhoben werden, sofern noch fällige, aber nicht bezahlte Beträge vorhanden sind.
19.8
Befindet sich der Kunde trotz schriftlicher Mahnung von EDEA, mit einer angemessenen Frist zur Behebung des Verzuges, mit mindestens 6 Leasingraten in Verzug, behält sich EDEA das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und den Restwert des Leasinggegenstands dem Kunden in Rechnung zu stellen.
20. Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, für Schäden an dem Leasinggegenstand zumindest eine übliche Hausratversicherung abzuschließen, solange der vorliegende Vertrag in Kraft ist, und die Installation des Leasinggegenstands auf dem Grundstück der zuständigen Versicherungsgesellschaft zu melden. Der Kunde verpflichtet sich, die EDEA zum Begünstigten jeder Zahlung zu machen, die er von der betreffenden Versicherungsgesellschaft aufgrund von Schäden am Leasinggegenstand erhält. Solche Versicherungsentschädigungen sind bei allen Vertragsabrechnungen dem Kunden entsprechend gutzuschreiben.
21. Eigentum an dem Leasinggegenstand und Kaufoption
21.1
Der Leasinggegenstand bleibt zivilrechtliches Eigentum der EDEA, bis das Eigentum von der EDEA auf den Kunden gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages übertragen wird. Der Kunde kann sie ohne Zustimmung der EDEA weder ganz noch teilweise übertragen, veräußern oder einem Dritten zur Nutzung überlassen.
21.2
Der Kunde informiert Dritte darüber, dass er Leasingnehmer des Leasinggegenstands ist, aber nicht das zivilrechtliche Eigentum daran hat. Der Kunde weist jede Beschlagnahme oder jedes Pfandrecht an dem Leasinggegenstand durch einen Dritten aufgrund von Verbindlichkeiten des Kunden oder eines Dritten zurück. Ebenso ist der Leasinggegenstand im Falle einer Insolvenz aus dem Vermögen des Kunden ausgeschlossen.
21.3
EDEA gewährt dem Kunden die Option, den Leasinggegenstand jederzeit während der Leasingdauer zu erwerben. Der Kunde hat das Recht, den Leasinggegenstand jederzeit während der Leasingdauer gegen Zahlung des Kaufpreises von EDEA zu kaufen und zu übernehmen. Der Eigentumsübergang setzt voraus, dass der Kunde alle seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gezahlt hat. Möchte der Kunde die Kaufoption ausüben, muss er EDEA oder Otovo mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich benachrichtigen und den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung über den Kauf bezahlen. Der Verkauf erfolgt, wie der Leasinggegenstand steht und liegt.
21.4
Der Kunde ist nicht berechtigt, Belastungen, Pfandrechte oder sonstige Abtretungen der Kaufoption vorzunehmen.
21.5
Die geistigen Eigentumsrechte an der in dem Leasinggegenstand enthaltenen Software sind Eigentum von Otovo oder Otovo hat eine Lizenz vom Inhaber dieser Rechte erhalten. Die geistigen Eigentumsrechte sind somit nicht Gegenstand der Kaufoption. Der Kunde besitzt kein Eigentumsrecht an der in in dem Leasinggegenstand enthaltenen Software und wird auch kein solches beanspruchen, abgesehen von dem durch diesen Vertrag gewährten strikten und begrenzten Nutzungsrecht.
21.6
EDEA und Otovo haben das Recht, die Daten, die sich aus der in dem Leasinggegenstand enthaltenen Software ergeben, ohne Beeinträchtigung der Datenschutzbestimmungen zu nutzen. Otovo ist ausschließlicher Eigentümer seiner Datenbanken und der von Otovo im Rahmen dieser Bestimmung erstellten Messdaten, Berechnungen und sonstigen Informationen.
22. Eigentumserwerb am Ende der Leasingdauer
22.1
Mit Ablauf der Leasingdauer und Erfüllung aller Zahlungspflichten gegenüber EDEA (insbesondere Zahlung alle Leasingraten, allfällige Verzugszinsen und Gebühren für Zahlungsverzug) geht der Leasinggegenstand automatisch in das zivilrechtliche Eigentum des Kunden über, ohne dass es dazu weiterer Erklärungen oder Handlungen der Parteien bedarf.
23. Vertragsverstöße und Abhilfemaßnahmen
23.1
Zu den Verstößen des Kunden gegen seine Verpflichtungen zählen unter anderem:
- Die Nichtzahlung von zwei fälligen Monatsraten, die der Kunde gemäß dem Vertrag schuldet, oder die verspätete Zahlung von 6 oder mehr Monatsraten in Folge.
- Verstoß gegen die Wartung oder unsachgemäße Nutzung des Leasinggegenstands entgegen Ziffer 16.2.
- Verstoß gegen die vom Kunden gemäß Ziffer 16.2 übernommenen Mitteilungspflichten.
- Verstoß gegen die Aufrechterhaltung der üblichen Haushaltsversicherung für Schäden an dem Leasinggegenstand gemäß der Ziffer 20.
- Behinderung oder Verhinderung der Installation des Leasinggegenstands gemäß Ziffer 11.
- EDEA, Otovo und dem Installateur den Zugang zum Grundstück zu erschweren oder zu verwehren, damit sie planmäßige Installations- und Reparaturarbeiten an dem Leasinggegenstand gemäß Artikel 14 durchführen können.
- die vollständige oder teilweise Übertragung, den Verkauf oder die Überlassung der Nutzung des Leasinggegenstands an einen Dritten ohne die Zustimmung von EDEA gemäß Ziffer 21.
- Jeder andere Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen.
23.2
Zu den Pflichtverletzungen von EDEA gehören unter anderem:
- Nichtlieferung und Installation des Leasinggegenstands mit der vereinbarten Wp-Leistung auf dem Grundstück des Kunden, wie in diesem Vertrag festgelegt.
- Unterlassung der Reparatur und/oder des Austauschs von mangelhaften Hardwarekomponenten im Falle eines Gewährleistungsfalls gemäß Ziffer 14.
- Jeder andere Verstoß gegen die in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen.
23.3
Eine Vertragsverletzung durch den Kunden gemäß Ziffer 23.1 gibt EDEA das Recht:
- die Einhaltung der Verpflichtung sowie Schadenersatz und bei einem Zahlungsverzug die Zahlung von Verzugszinsen zu verlangen; oder
- den Vertrag vorzeitig zu beenden und sämtliche Leasingraten fällig zu stellen, wenn die Vertragsverletzung trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung und Setzung einer Nachfrist von 3 Wochen nicht behoben ist. Der Kunde hat somit bei einer außerordentlichen Kündigung durch EDEA (i) den Kaufpreis für den Leasinggegenstand sowie (ii) allfällige Schäden von EDEA und Verzugszinsen zu bezahlen. Mit Erfüllung aller Zahlungspflichten durch den Kunden geht das Eigentum am Leasinggegenstand auf diesen über, ohne dass es dazu weiterer Erklärungen oder Handlungen der Parteien bedarf. Der Leasinggegenstand wird übertragen, wie sie steht und liegt.
23.4
Zusätzlich zu den vertraglichen und gesetzlichen Rechtsbehelfen ist EDEA bei einer Vertragsverletzung durch den Kunden gemäß Ziffer 23.1 berechtigt, die Stromerzeugung mit der Photovoltaikanlage auszusetzen, bis der Verstoß behoben ist, vorausgesetzt, dass die Vertragsverletzung trotz Androhung der Unterbrechung der Stromerzeugung durch die Photovoltaikanlage und Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen nicht behoben ist.
24. Übertragung des Vertrages oder von Rechten
EDEA ist berechtigt, ihre Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag und/oder ihre vertragliche Position aus diesem Vertrag an Dritte zu verkaufen, zu übertragen und abzutreten. Der Kunde erteilt hiermit seine Zustimmung zu jeder Übertragung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag oder der vertraglichen Position von EDEA an einen Dritten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von EDEA abzutreten.
25. Datenschutz
25.1
Alle Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch EDEA und die für sie geltende Otovo Datenschutzrichtlinie können auf folgender Website abgerufen werden: https://www.otovo.at/legal/privacy/. Nachfolgend werden grundlegende Informationen über die Datenverarbeitung durch die EDEA bereitgestellt.
25.2
EDEA und Otovo fungieren als Verantwortliche für die personenbezogenen Daten des Kunden und die durch den Leasinggegenstand und die darin enthaltene Software gewonnenen Daten. Die Kontaktdaten von EDEA lauten: EDEA-privacy@otovo.com.
25.3
Die personenbezogenen Daten werden zu folgenden Zwecken verarbeitet: Erbringung der Dienstleistung, einschließlich der Installation des Leasinggegenstands, der Registrierung des Leasinggegenstands auf dem Internetportal des Wechselrichterherstellers, sofern angefordert für die Wartung und anderer Kundendienste, der Verwendung der Produktionsdaten des Leasinggegenstands für die Produktionsanalyse, die Fehleranalyse und -behebung und die statistische Analyse sowie die Anonymisierung der persönlichen Daten.
25.4
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kann je nach Situation darin bestehen, dass (i) die Verarbeitung für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist, (ii) die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung, der EDEA oder ihre verbundenen Unternehmen unterliegen, erforderlich ist und (iii) die Zustimmung des Kunden, die für die spezifischen Verarbeitungsvorgänge eingeholt wird, erfordert.
25.5
Die personenbezogenen Daten können an Datenverarbeiter, die von EDEA mit der Erbringung bestimmter Dienstleistungen beauftragt wurden, sowie an verbundene Unternehmen von EDEA für interne Verwaltungszwecke weitergegeben werden. EDEA stellt sicher, dass alle Datenverarbeiter die geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten, indem sie mit ihnen eine Vereinbarung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließt.
25.6
Personenbezogene Daten werden so lange aufbewahrt, wie die Beziehung zwischen EDEA und dem Kunden andauert, und so lange, wie EDEA später gesetzlich verpflichtet ist, diese Informationen aufzubewahren.
25.7
Gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen hat der Kunde das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu verlangen: (i) Zugang zu seinen personenbezogenen Daten; (ii) Berichtigung, um seine personenbezogenen Daten zu ändern, wenn sie unrichtig sind; (iii) Löschung, um zu verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nicht von EDEA oder ihren verbundenen Unternehmen verarbeitet werden; (iv) Einschränkung der Verarbeitung, wenn er die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter bestimmten Umständen einschränken oder der Verarbeitung widersprechen möchte; und (v) Übertragbarkeit, wenn er die von ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in elektronischem Format erhalten und an eine andere Stelle übertragen möchte. Der Kunde kann diese Rechte über die folgende E-Mail-Adresse ausüben: EDEA-privacy@otovo.com. Darüber hinaus kann der Kunde gegenüber EDEA oder den mit ihr verbundenen Unternehmen erteilte(n) Einwilligung(en) jederzeit mündlich oder durch ein Schreiben an die folgende E-Mail-Adresse widerrufen: EDEA-privacy@otovo.com.
25.8
Der Kunde hat auch das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
25.9
Der Kunde erkennt an, dass alle personenbezogenen Daten, die aufgrund der Nutzung der „Otovo App“ und „Otovo My Page“ durch den Kunden erhoben und/oder verarbeitet werden, der Datenschutzrichtlinie von Otovo unterliegen. Otovo ist der für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten Verantwortliche.
25.10
Die Parteien informieren einander, dass die personenbezogenen Daten der Unterzeichner dieser Vereinbarung von beiden Parteien zum Zwecke der Formalisierung der vertraglichen Beziehung zwischen ihnen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien verarbeitet werden. Diese personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung erforderlich, und sie werden so lange gespeichert, wie die Beziehung zwischen den Parteien andauert und wie die Parteien später gesetzlich verpflichtet sind, diese Informationen aufzubewahren. Die Unterzeichner können ihre Rechte gegenüber dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (der je nach Fall entweder EDEA oder Otovo sein kann) über die in dieser Vereinbarung enthaltenen Kontaktdaten geltend machen.
25.11
Der Kunde räumt EDEA und Otovo das Recht ein, Bilder des Grundstücks des Kunden, des Leasinggegenstands und des Installationsprozesses für Marketingzwecke, einschließlich der Berichterstattung in den sozialen Medien, zu verwenden.
26. Steuern und Auslagen
Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, sind alle Kosten, einschließlich Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verhandlung, Durchführung und dem Abschluss dieses Vertrages oder der hierin vorgesehenen Transaktionen entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gebühren und Auslagen professioneller Berater, von der Partei zu tragen, der diese Kosten nach dem anwendbaren Recht entstehen. Alle Steuern und Gebühren sind vom Kunden zu tragen.
27. Rücktritts- und Kündigungsrecht des Kunden
27.1 Rücktrittsrecht
- Der Kunde kann innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ohne Angabe von Gründen kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 (vierzehn) Tage ab dem Vertragsabschluss (Vertragsdatum).
- Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde EDEA seinen eindeutigen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, mitteilen (z. B. per E-Mail, Fax oder Brief). Der Kunde kann dafür das dem Vertrag beigefügte Widerrufsformular (Anlage ./2) verwenden, was aber nicht verpflichtend ist.
- Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
- Kontaktinformationen der EDEA:
EDEA GmbH
Margaretenstraße 70/1/9, 1050 Wien
E-Mail: sonne@otovo.at - Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, hat EDEA dem Kunden alle Zahlungen, die sie erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 (vierzehn) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei EDEA eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die EDEA dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Hat der Kunde verlangt, dass die Installation während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Kunde EDEA einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Lieferungen und Leistungen entspricht. Darüber hinaus hat der Kunde die Demontage und Abholung der bereits auf dem Kundengrundstück montierten Komponenten des Leasinggegenstands durch EDEA, Otovo oder einen Installationspartner zu ermöglichen.
27.2 Kündigungsrecht
- Ab dem 14. Tag nach dem Vertragsdatum und bis zum Beginn der Installation können EDEA und in ihrem Namen Otovo die Größe des Leasinggegenstands, die Anzahl der Paneele ändern oder andere notwendige Änderungen in Anbetracht der Merkmale und Besonderheiten des Daches vornehmen. Daher ist es nicht möglich, den genauen Preis für die Installation im Voraus zu bestimmen, und der Preis kann aufgrund der Änderungen angepasst werden. Im Falle einer wesentlichen Änderung (z. B. Erhöhung des Preises um mehr als 5 %) gegenüber dem ursprünglichen Vertragspreis kann der Kunde den geänderten Vertrag akzeptieren oder ihn kostenlos kündigen. Akzeptiert der Kunde die Änderung, werden die Parteien eine entsprechende schriftliche Vereinbarung treffen.
- Nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Vertragsdatum, aber vor Installationsbeginn, kann der Kunde die Installation gegen Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 600 EUR zuzüglich der Kosten und Auslagen für alle direkten Arbeiten und Aufwendungen, die EDEA, Otovo und dem Installationspartner entstanden sind, stornieren. Die Stornierung durch den Kunden muss schriftlich erfolgen.
27.3
Nach der Fertigstellung kann der Kunde diesen Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist vorzeitig kündigen. Sollte der Kunde diesen Vertrag gemäß dieser Ziffer vorzeitig beenden, muss der Kunde den Leasinggegenstand kaufen und den Kaufpreis bezahlen. Der Kaufpreis wird mit Wirksamwerden der Kündigung fällig. Das zivilrechtliche Eigentum geht mit Erfüllung sämtlicher Zahlungspflichten auf den Kunden über.
28. Beendigung durch EDEA
28.1
EDEA kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Vertragsdatum EDEA, Otovo oder den Installationspartnern von Otovo die für die Ausführung der Installation erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall stellt EDEA dem Kunden eine Kündigungsgebühr in Höhe von 300 EUR in Rechnung, um die für die Vorbereitung der Installation aufgewendete Arbeitszeit zu decken.
28.2
EDEA kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Installation aufgrund von Umständen, die nicht im Einflussbereich von EDEA oder Otovo liegen – wie z. B. fehlende Genehmigungen der örtlichen Behörden oder Änderungen von Vorschriften – nicht abgeschlossen werden kann.
28.3
EDEA kann den Vertrag kündigen, wenn die Montage durch schuldhafte Verzögerungen, die durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden – wie z. B. Nichtfertigstellung des Gebäudes, fehlende Stromversorgung auf der Baustelle o. ä. – nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann.
28.4
EDEA kann den Vertrag wegen falscher Angaben des Kunden gegenüber EDEA, Otovo oder den Installationspartnern kündigen; in diesem Fall trägt der Kunde die Kosten für bereits durchgeführte Arbeiten, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass ihn an der Erteilung der falschen Informationen kein Verschulden trifft.
28.5
EDEA kann den Vertrag kündigen, wenn die örtlichen Gegebenheiten die Installation erheblich erschweren oder zu erheblich höheren Kosten führen können.
28.6
EDEA kann den Vertrag aufgrund von Sachzwängen in der Lieferkette, die sich ihrer Kontrolle entziehen, verzögern oder kündigen.
Bei einer Kündigung des Vertrages durch EDEA gemäß den vorangegangenen Ziffern stehen dem Kunden keinerlei Ersatzansprüche zu.
29. Sonstiges
29.1
Bezugnahmen auf „Unterzeichnung“ oder „Schriftlichkeit“ in diesem Vertrag haben die Bedeutung von handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer (einfachen) elektronischen Signatur unterzeichneten Erklärungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben.
29.2
Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über das Leasing des Leasinggegenstands dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, mündlichen und schriftlichen Absichtserklärungen und sonstigen (verbindlichen oder unverbindlichen) Absprachen der Parteien in diesem Zusammenhang.
29.3
Die Überschriften in diesem Vertrag dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieses Vertrages.
29.4
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
29.5
Gegen Ansprüche von EDEA kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten (absoluten) Gegenforderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
29.6
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag eine wesentliche Bestimmung nicht enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Vertragslücke soll eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Willen der Parteien hinsichtlich der unwirksamen, nicht durchführbaren oder fehlenden Bestimmung möglichst nahekommt.
30. Rechtswahl und Gerichtsstand
Dieser Vertrag und seine Anhänge unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, einschließlich seiner Gültigkeit, die Stadt Wien. Gegenüber Verbraucherkunden wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gemäß § 14 KSchG das Gericht vereinbart, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden liegt.
Anhänge:
./1 SEPA-Lastschriftmandat
./2 Muster-Widerrufsformular
./3 Vollmacht